Allgemeine Einkaufsbedingungen von Providus d.o.o.

1. Gültigkeit

Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und sonstigen Einkäufe von PROVIDUS d.o.o. (im Folgenden Kunde genannt). Sie gelten insbesondere für Aufträge, Nachbestellungen usw., die sich aus laufenden Geschäftsbeziehungen ergeben. Für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten ganz oder teilweise nicht mit diesen Einkaufsbedingungen übereinstimmen, sind die Bedingungen des Bestellers maßgebend, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Besteller ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, von den Bedingungen des Bestellers gegenüber dem Lieferanten abzuweichen. Mit der Ausführung der Bestellung erkennt der Lieferant die nachstehenden Einkaufsbedingungen in ihrer Gesamtheit ausdrücklich an. Ist der Lieferant mit den vorgenannten Bedingungen nicht einverstanden, so hat er dies dem Besteller vor Ausführung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Bestellung zurückzuziehen. In diesem Fall hat der Lieferant kein Recht auf Einspruch.

2. Bestellung, Bestätigung

Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn wir ihn ausstellen und unterschreiben. Ein mündlich erteilter Auftrag bindet uns nicht, es sei denn, er wird nachträglich schriftlich genehmigt.  Jeder Sendung muss eine Versandquittung oder ein Lieferschein mit unserer Bestellnummer beiliegen. Im Einzelfall sind unsere Proben zusammen mit den Toleranzdaten verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsichtnahme in die Pläne über die Art der Ausführung und den Umfang der Lieferung oder Leistung informiert hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in unseren Unterlagen, Plänen und Zeichnungen sind wir zu nichts verpflichtet. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf solche Fehler hinzuweisen, damit wir die Bestellung korrigieren können. Dies gilt auch für fehlende Unterlagen oder Zeichnungen. Die Annahme der Bestellung muss innerhalb von 2 Werktagen nach der Bestellung schriftlich bestätigt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, den Auftrag zu stornieren, und wir behalten uns das Recht vor, den Auftrag anderweitig zu vergeben. Abweichungen in Qualität und Quantität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und nachträgliche Änderungen gelten als zunächst vereinbart, sofern sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Zeichnungen, Muster oder ähnliche Fertigerzeugnisse und unvollständige Erzeugnisse, die wir weitergeben oder die in unserem Auftrag angefertigt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Andere Anordnungen im Einzelfall sind unverzüglich nach Ausführung des Auftrages ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

3. Lieferdaten

Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind absolut verbindlich. Sie gelten ab dem Datum des Beschlusses. Innerhalb der Lieferfrist oder des Liefertermins muss die Ware an einem von uns angegebenen Ort abgeliefert werden. Im Falle einer zu erwartenden Verzögerung hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unsere Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Auftrags zu akzeptieren. Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir nach Mahnung berechtigt, Vertragsstrafen in Höhe von 1 % des Netto-Bestellwertes pro Verzugstag, maximal 10 % des Netto-Bestellwertes bei Abruf der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz aller Schäden zu verlangen, die uns durch die Nichterfüllung des Vertrages entstehen. Die Sanktionen werden im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend gemacht. Vor Ablauf der Lieferfrist sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise und Festpreise gelten, sofern sie nicht vom Auftragnehmer herabgesetzt werden. Preiserhöhungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Lieferant wird keine ungünstigeren Preise oder Bedingungen als andere Kunden festlegen, wenn und solange diese im konkreten Fall gleichwertige oder gleichwertige Voraussetzungen wie der Lieferant bieten. Im Falle einer offensichtlichen Ermäßigung unseres eigenen Preises sind wir berechtigt, einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen. Die Rechnungen werden für jede einzelne Bestellung ausgestellt. Die Zahlung erfolgt nach Eingang der mangelfreien Ware bzw. nach mangelfreier Erbringung der Leistung und nach Erhalt der Rechnung. Dies gilt auch für Teillieferungen. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen die Skontofrist nicht. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der überarbeiteten Skonto- oder Schlussrechnung.  Bei Skontogewährung erfolgt die Zahlung: bis zu 14 Tage unter Abzug von 3% Skonto, bis zu 30 Tage netto. Andernfalls erfolgt die Zahlung immer durch uns, vorbehaltlich einer Korrektur, falls nachträglich Fehler festgestellt werden. Die Ansprüche des Lieferanten dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Bei der Einfuhr aus oder in Drittländer oder EU-Länder trägt der Lieferant die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Verzollung, das Verzollungsverfahren und die Umsatzsteuer. Bei EU-Lieferanten muss immer die Umsatzsteuer-ID angegeben werden.

5. Gewährleistung, Garantie, Fehlersuche, Übertragung der Haftung

Neben der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung verpflichtet sich der Lieferant, dafür Sorge zu tragen, dass die Waren einschließlich ihrer Verpackung unseren Anweisungen entsprechen und dass unsere Bestellung fachgerecht und technisch einwandfrei ausgeführt wurde. Darüber hinaus sind die aktuellen Rahmenbedingungen der Unfallverhütungsvorschriften, Normen, Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaft und der Fachgewerkschaft zu beachten. Nach Erhalt wird ein Vorbehalt zur Überprüfung der Richtigkeit und Eignung angebracht. Für sofort oder später entdeckte Mängel haftet der Lieferant für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, so dass wir berechtigt sind, nach unserer Wahl und unbeschadet irgendwelcher Rechte, unter Einhaltung der Frist kostenlosen Ersatz, kostenlose Nachbesserung oder eine angemessene Preisminderung zu verlangen. Kommt der Lieferant dem nicht unverzüglich nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzusenden sowie die Ware anderweitig zu beschaffen. Im Falle eines dringenden und unvermeidbaren Mangels sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen und die Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Unabhängig davon berechnen wir dem Lieferanten für die Bearbeitung der Reklamation folgende pauschale Bearbeitungsgebühr als Ausgleich für unseren Aufwand:

Wert der Waren ohne MwSt. Verarbeitungsbetrag
bis zu 1.000 EUR 50 EUR
bis zu 1.000 do 5.0000 EUR 100 EUR
über 5.000 EUR 150 EUR

Die Rüge ist stets rechtzeitig, wenn der Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung angezeigt wird. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand des Verzugs. Für vom Lieferanten hergestellte Waren oder für vom Lieferanten erbrachte Leistungen endet die Gewährleistung mit Ablauf von 5 Jahren für Stoffe und Funktionen nach Lieferung und Empfang. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zahlungen für eine Bestellung grundsätzlich nicht den Erhalt der Vorbehaltsware beinhalten. Diese Bestimmungen gelten auch für Ersatzlieferungen und Reparaturen. Der Übergang der Haftung auf uns erfolgt mit Eingang in der Werkstatt oder am vereinbarten Ort.

6. Eine höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Ausfuhrbeschränkungen oder Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse wie Streik, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen usw., die uns die Erfüllung des Vertrages erschweren oder unmöglich machen, gelten als höhere Gewalt und entbinden uns für diesen Zeitraum von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Übernahme.  Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich hierauf einzustellen und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

7. Verantwortung

Der Lieferant ist in jeder Hinsicht für die Gesamtqualität und den Service der gelieferten Waren verantwortlich, wie sie in der Produktbeschreibung, den Zeichnungen und dem Qualitätszertifikat angegeben sind. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Verwendung der Produkte keine wirtschaftlichen Schutzrechte Dritter verletzt werden und keine Abweichung nach EN-Norm oder Unfallverhütungsvorschrift vorliegt. Der Lieferant haftet für Folgeschäden, die nachweislich auf einen Fehler des Produktes zurückzuführen sind. Der Lieferant stellt uns von der Haftung für fremde Sachen frei, soweit die Ursache für den Schaden in seinem Bereich eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Ware nach von uns übergebenen Plänen, Zeichnungen, Mustern oder ähnlichen Beschreibungen und Angaben herstellt.

8. Verpflichtung zur Vertraulichkeit

Wenn der Lieferant im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit Unterlagen oder Gegenständen in Berührung kommt, hat er diese geheim zu halten und nur so weit zu verwenden und zur Verfügung zu stellen, wie es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Bei Kontakt mit Dritten wird der Lieferant diesen die Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergeben. Bestellt der Abnehmer beim Lieferanten Gegenstände oder Waren, die der Lieferant ausschließlich an den Abnehmer liefert, so ist für die Lieferung derselben Gegenstände oder Waren an Dritte die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Abnehmers erforderlich. Entsteht dem Besteller infolge einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht ein Schaden, für den der Lieferer haftet, so erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf Mangelfolgeschäden.

9. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abtreten, insbesondere was die Abtretung von Forderungen betrifft. Der Gerichtsstand ist SI-2000 Maribor. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt slowenisches Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts. Wenn die Bestimmungen des Vertrags oder die Einkaufsbedingungen unwirksam sind oder werden, ist die Gültigkeit in jeder Hinsicht nichtig. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen der Zulässigkeit die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, mit denen der wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Änderungen oder Ergänzungen früherer Klauseln bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für bestimmte Änderungen schriftlicher Forderungen.

 

Gültigkeit: ab Dezember 2022